Um zu einer gewissen Transparenz beizutragen zeigen wir hier unsere Satzung auf.
Satzung KarmaKollektiv e.V.
§1 Name und Zweck
1.Der Name des Vereins lautet KarmaKollektiv e.V. mit Vereinssitz in Berlin-Zehlendorf.
2.Der Verein soll beim Amtsgericht Berlin in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4.Der Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Umwelt- bzw. Naturschutzes, Förderung von Bildung und Erziehung oder mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO. Darunter fällt die Förderung der Hilfe für Behinderte zum Beispiel durch das betreute Bewirtschaften eines Hochbeetes unter dem Aspekt des Erlernens einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere wohltätige Vereine die z.B. die Förderung der Müllbeseitigung in Berlin oder die Rettung des Regenwaldes als Ziel verfolgen.
Zweck des Vereins ist auch das Angebot von Workshops, Veranstaltungen und Führungen zur Sensibilisierung der Teilnehmer zu einem nachhaltigen, ökologischen und sozialen Umgang mit der Natur und ihren Mitmenschen.
5.Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
– Öffentliche Veranstaltungen und Kampagnen im sozialen Bereich sowie in der Kunst und Kultur wie zum Beispiel Rundführungen im KarmaGarten, welcher betrieben wird, um lokal Nahrungsmittel und Kräuter zu ernten und zu veranschaulichen, wie nachhaltige und lokale Wirtschaft auch in urbanen Gebieten möglich ist. Darüber hinaus sollen Workshops zur Müllvermeidung sowie Veranstaltungen zum Austausch über nachhaltige Projekte wie zum Beispiel mit dem Landesverband “BUNDjugend” organisiert werden, der unter anderem Ringvorlesungen anbietet, in denen über umweltfreundliches und soziales Wirtschaften diskutiert wird.
– Lehrveranstaltungen, wie etwa zu gesunder Ernährung, Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft oder zum Klimaschutz.
§2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Unverhältnismäßigkeit von Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
1.Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen oder als Online-Formular auszufüllen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
3.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
5.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen werden. Geschieht dies, so ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§6 Beiträge
Der Verein kann von allen Mitgliedern Förderbeiträge erheben. Ob und in welcher Höhe die Beiträge erhoben werden, wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.
7§ Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
– die Wahl des Kassenwarts
– die Wahl des Ehrenausschusses
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– die Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins
– die Feststellung des Jahresabschlusses.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im zweiten Halbjahr zusammen. Die Einladung obliegt dem Vorstand. Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch eingehen.
3. Der Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von drei Vorstandsmitgliedern ist binnen Monatsfrist einzureichen, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend Abs (2.) einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstand. Er hat das Hausrecht. Es ist ein Protokoll aufzunehmen, welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut wiedergeben muss. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollant, sowie dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung des Stimmrechts bevollmächtigen und somit vertreten werden. Ein Mitglied der Versammlung kann bis zu drei weitere Personen vertreten, die alle ihre Vollmacht zuvor schriftlich einreichen müssen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Stimmen von drei Vierteln der Anwesenden, mindestens der Mehrheit der Mitglieder.
6. Der Vorstand kann auch eine Beschlussfassung in Textform beantragen. In diesem Fall versendet der Vorstand an alle Mitglieder per E-Mail die Tagesordnung mit Beschlussaufträgen, sowie der Aufforderung, binnen einer Frist von mindestens einer Woche bis um 24:00 Uhr des angegebenen Tages die Stimme in Textform beim Vorstand unter der in der Tagesordnung angegebenen E-Mail-Anschrift abzugeben. Nach Ablauf der Abstimmungsfrist stellt der Vorstand per E-Mail gegenüber allen Mitgliedern fest, welche Anträge angenommen bzw. abgelehnt wurden.
7. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenausschuss von 2 Personen wählen. Ihre Aufgabe ist es, in Konfliktsituationen zu beraten, zu moderieren und zu vermitteln.
§8 Vorstand und Vertretung
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere verwaltet er das Vermögen des Vereins und entscheidet über seine Verwendung bei Beachtung der Paragraphen 52, 55, 56, 57 und 58 der AO (Abgabenordnung). Er hat dem Verein, das heißt der Mitgliederversammlung, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Dauer von zwei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Die Kassenprüfer überwachen in diesem Fall die Kassenführung des Vorstands. Außerdem prüfen sie die Jahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die
Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Tätigkeit. Die Kassenprüfer dürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, vom Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen innerhalb einer Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
2. Alternativ kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Kassenprüfung durch eine qualifizierte externe Person erfolgt, die Angehörige der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe ist.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist.